23 f., 31). Diese Geschwindigkeit galt bis zu ihrer Aufhebung, was durch eine andere Geschwindigkeitssignalisation oder bei einer Autobahnverzweigung erfolgen kann. Mangels einer Autobahnverzweigung und einer die Geschwindigkeit aufhebenden Signalisation hätte somit alsdann weiter eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gegolten. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung im Rahmen der Grosskontrolle auf die signalisierte und geltende Geschwindigkeit vom Polizisten nicht aufmerksam gemacht wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als Autofahrer die massgebenden Verkehrsregeln kennt.