Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Signalisation habe bei Kilometer 97.600 – aus vorliegend nicht ersichtlichen Gründen – keine für den Beschuldigten erkennbare Geschwindigkeitsanzeige gehabt, kann der Beschuldigte daraus aus folgenden Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten: Auf dem davorliegenden Strassenabschnitt – in der Überdachung Neuenhof – fand zum Tatzeitpunkt eine polizeiliche Grosskontrolle statt und wie sich aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Januar 2023 sowie den beiliegenden Schaltprotokollen ergibt, wurde deshalb die Geschwindigkeit in der Überdachung (Kilometer 98.04) auf 60 km/h reduziert (UA act. 23 f., 31).