13), womit auch ausgeschlossen werden kann, dass ihm die Sicht auf die Signalisation versperrt worden war. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem mit Stellungnahme vom 13. Februar 2025 einreichten Foto, ist in diesem Verfahren doch nicht die Signalisation am 28. Januar 2025 Gegenstand und zeigt das eingereichte Foto auch überhaupt nicht die Signalisation bei Kilometer 97.600 (vgl. dazu die Fotos der Geschwindigkeitsmessung bei der Autobahngalerie, in: UA act. 16, 25).