13 ff.), ist dies als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. Der Beschuldigte hätte die Signalisationstafel am rechten Strassenrand sodann ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen können, war sie gemäss dem Schaltprotokoll doch beleuchtet (Helligkeit 50 %; UA act. 28). Zudem hatte der Beschuldigte laut seinen Angaben keine anderen Verkehrsteilnehmer vor sich (UA act. 13), womit auch ausgeschlossen werden kann, dass ihm die Sicht auf die Signalisation versperrt worden war.