Auch beim Beschuldigten, der diesen Autobahnabschnitt täglich befährt, ist davon auszugehen, dass ihn diese Signalisation nicht verwirrt hat. Vielmehr ergibt sich aus seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach der Geschwindigkeitsüberschreitung, dass er davon ausgegangen ist, es gelte die übliche Geschwindigkeit auf dieser Strecke von 100 km/h (UA act. 13). Mithin muss mit Blick auf diese Aussage geschlossen werden, dass er sich auf die Signalisation überhaupt nicht geachtet hat. Soweit er später etwas anderes behauptete (GA act. 13 ff.), ist dies als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen.