Eine Verwechselung dieses Ausserkraftsetzen des Signals mit einem Ende-Signal (Art. 32 SSV) erscheint abwegig. Denn diese Ende-Signale bestehen aus einer weissen runden Tafel mit einem diagonalen schwarzen Strich oder aus einer weissen runden Tafel mit der bisher geltenden Geschwindigkeit, die mit mehreren schwarzen Strichen durchgestrichen ist (Ziff. 2.53 und 2.58), jedoch nicht aus einer orangen Abklebung in X-Form (vgl. UA act. 40). Auch beim Beschuldigten, der diesen Autobahnabschnitt täglich befährt, ist davon auszugehen, dass ihn diese Signalisation nicht verwirrt hat.