24, 40), wobei sich eine solche physische Manipulation auf der Abdeckung des Signals nachvollziehbarerweise dem Schaltprotokoll nicht entnehmen lässt. Zum Argument des Beschuldigten, ein solches Ausserkraftsetzen einer Signalisationstafel sei in der Signalisationsverordnung nicht vorgesehen und damit unzulässig, ist zu sagen, dass dennoch jedem Autofahrer bewusst sein muss, was das bedeutet: Insbesondere muss jeder Verkehrsteilnehmer aufgrund seiner Fahrkompetenz erkennen, dass es sich um keine gültige Signalisation handelt. Eine Verwechselung dieses Ausserkraftsetzen des Signals mit einem Ende-Signal (Art. 32 SSV) erscheint abwegig.