ist, da es nicht bestückt war (vgl. Auskunft von Wachtmeister mbA B._____ vom 21. Januar 2025). Es gibt somit keinen Anlass daran zu zweifeln, dass hier – wie im Gesetz vorgesehen (Art. 103 Abs. 1 SSV) – links und rechts eine Geschwindigkeitsanzeige vorhanden war. Eine Diskrepanz zwischen effektiver Situation und Schaltprotokoll besteht somit nicht. Das Geschwindigkeitssignal links – beleuchtet oder nicht – war defekt und daher mit Klebeband in X-Form durchgestrichen (UA act. 24, 40), wobei sich eine solche physische Manipulation auf der Abdeckung des Signals nachvollziehbarerweise dem Schaltprotokoll nicht entnehmen lässt.