1.4. Die Geschwindigkeitssignalisation (bei Kilometer 97.600), die vor der Radarmessung erfolgte, zeigte gemäss Schaltprotokoll zum Tatzeitpunkt (15. Juli 2022, 00:45 Uhr) eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h an (UA act. 28). Gemäss Polizeibericht vom 6. Januar 2023 waren dort rechts- und linksseitig Wechselsignale für die Geschwindigkeitsanzeige angebracht (UA act. 24; vgl. auch Google Maps). Soweit der Beschuldigte vorbringt, aus dem Schaltprotokoll ergebe sich etwas anderes (Berufungserklärung S. 6 f. Ziff. 2.2), verkennt er, dass die grafische Darstellung des Schaltprotokolls (UA act.