Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen).