Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verletzung von Verkehrsregeln ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.3).