Es sei daher durchaus schlüssig, dass der Beschuldigte aufgrund dessen davon ausgegangen sei, es gelte "freie Fahrt" (Berufungserklärung S. 9). Zudem werde durch die Signalisationsverordnung, die die Signalisation im Bereich von Strassen abschliessend regle, die Funktion, Bedeutung und Zulässigkeit eines Klebebands auf Signalisationsschildern nicht geregelt. Das sei somit eine unzulässige, gesetzwidrige Signalisation (Berufungserklärung S. 10). 1.2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist auf die vorinstanzlichen Erwägungen und hält ergänzend fest, dass die Signalisation der Geschwindigkeitsbegrenzung gut sichtbar und erkennbar gewesen sei (Berufungsantwort).