Wenn gleichwohl von einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h durch das rechte Signal ausgegangen werde, müsse die Bedeutung des abgeklebten Signals links geprüft werden, zumal es durchaus spurenspezifische Geschwindigkeitsreduktionen gebe und dies nach einer Polizeikontrolle nicht ausgeschlossen sei (Berufungserklärung S. 8 f. Ziff. 3). Dieses abgeklebte Signal links könne zur Verunsicherung des Automobilisten beitragen, zumal es Ähnlichkeit mit den sogenannten "Ende-Signalen" gemäss Art. 32 SSV habe. Es sei daher durchaus schlüssig, dass der Beschuldigte aufgrund dessen davon ausgegangen sei, es gelte "freie Fahrt" (Berufungserklärung S. 9).