hingewiesen hätten und weil anschliessend bei Kilometer 97.600 das installierte Signal links abgeklebt und rechts nicht erkennbar gewesen sei (Berufungserklärung S. 4). Das Schaltprotokoll sei betreffend das linke Signal offensichtlich falsch (Berufungserklärung S. 6). Zudem sei dem Schaltprotokoll – entgegen dem Bericht von Wachtmeister B._____, der bei dieser Kontrolle nicht anwesend gewesen sei – zu entnehmen, dass das Signal rechts weiss gewesen sei (Berufungserklärung S. 6 f.). Es bestehe Beweislosigkeit und er (der Beschuldigte) sei freizusprechen (Berufungserklärung S. 8).