1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz (E. 2.3 S. 6) erwog, gemäss Schaltprotokoll habe am 15. Juli 2022 ab 00:21 Uhr bei Kilometer 97.600 das rechte Signal eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h angezeigt, während das linke Signal aufgrund eines Defekts abgeklebt gewesen sei. Darauf sei abzustellen, da kein Grund zur Annahme bestehe, dass das Protokoll, das von einer automatisierten Verkehrsleitzentrale erstellt worden sei, welche die Aktivität, Funktionsfähigkeit und Anzeige des rechten Signals bestätigt habe, fehlerhaft sei. Ein defektes Signal könne ausgeschaltet werden. Daraus folge, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gegolten habe.