1. 1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 46 km/h verurteilt hat. Dabei ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Personenwagen "Porsche 911 Turbo" ZG aaa am 15. Juli 2022 um 00:45 Uhr auf der Autobahn A1 in Neuenhof in Fahrtrichtung Bern lenkte und dabei eine toleranzbereinigte Geschwindigkeit von 126 km/h fuhr. Strittig ist hingegen die damals signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der polizeilichen Grosskontrolle in der Autobahnüberdachung Neuenhof (UA act. 23; Kilometer 98.04, UA act.