3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 9. Dezember 2024 verlangte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG. Er sei gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. Anhang 1, Ziff. 3, 303.3 lit. b OBV mit einer Ordnungsbusse von Fr. 60.00 zu bestrafen. Es seien sämtliche Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikosten) auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss sei ihm für das erstund zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.