2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 5. Dezember 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.