Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.283 (ST.2023.38; STA.2022.6733) Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1972, von Baar, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der Höchst- geschwindigkeit auf Autobahn -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Ba- den den Beschuldigten wegen Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 270.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 15. Juli 2022 um 00:45 Uhr auf der Autobahn A1 in Neuenhof in Fahrtrichtung Bern mit dem Personenwagen "Porsche 911 Turbo" ZG aaa die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge (6 km/h) um 46 km/h überschritten. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschrei- tung habe er wissentlich und willentlich eine konkrete oder erhöhte abs- trakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen bzw. eine solche Gefahr zumindest in Kauf genommen. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 5. Dezember 2023 unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 10 Tage Freiheits- strafe. 3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 9. Dezember 2024 ver- langte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG. Er sei gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. An- hang 1, Ziff. 3, 303.3 lit. b OBV mit einer Ordnungsbusse von Fr. 60.00 zu bestrafen. Es seien sämtliche Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikos- ten) auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss sei ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 3.2. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. -3- 3.3. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurden den Parteien die bei Wacht- meister mbA B._____ eingeholte Information zum Schaltprotokoll zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 4. Februar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.5. Mit den Eingaben vom 5. und 13. Februar 2025 nahm der Beschuldigte zu den eingeholten Informationen zum Schaltprotokoll Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln durch eine Geschwin- digkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 46 km/h verurteilt hat. Dabei ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Personenwagen "Porsche 911 Turbo" ZG aaa am 15. Juli 2022 um 00:45 Uhr auf der Autobahn A1 in Neuenhof in Fahrtrichtung Bern lenkte und dabei eine toleranzbereinigte Geschwindigkeit von 126 km/h fuhr. Strittig ist hingegen die damals signa- lisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der polizeilichen Grosskon- trolle in der Autobahnüberdachung Neuenhof (UA act. 23; Kilometer 98.04, UA act. 24) und vor der Radarmessung (Kilometer 97.500, UA act. 16, 20, 25), mithin die Signalisation bei Kilometer 97.600. 1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz (E. 2.3 S. 6) erwog, gemäss Schaltprotokoll habe am 15. Juli 2022 ab 00:21 Uhr bei Kilometer 97.600 das rechte Signal eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h angezeigt, während das linke Signal aufgrund eines Defekts abgeklebt gewesen sei. Darauf sei abzustel- len, da kein Grund zur Annahme bestehe, dass das Protokoll, das von einer automatisierten Verkehrsleitzentrale erstellt worden sei, welche die Aktivi- tät, Funktionsfähigkeit und Anzeige des rechten Signals bestätigt habe, feh- lerhaft sei. Ein defektes Signal könne ausgeschaltet werden. Daraus folge, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gegolten habe. 1.2.2. Der Beschuldigte macht geltend, er habe gemeint, es gelte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h. Dies, weil die Poli- zeibeamten ihn nach der Kontrolle auf keine andere Höchstgeschwindigkeit -4- hingewiesen hätten und weil anschliessend bei Kilometer 97.600 das in- stallierte Signal links abgeklebt und rechts nicht erkennbar gewesen sei (Berufungserklärung S. 4). Das Schaltprotokoll sei betreffend das linke Sig- nal offensichtlich falsch (Berufungserklärung S. 6). Zudem sei dem Schalt- protokoll – entgegen dem Bericht von Wachtmeister B._____, der bei die- ser Kontrolle nicht anwesend gewesen sei – zu entnehmen, dass das Sig- nal rechts weiss gewesen sei (Berufungserklärung S. 6 f.). Es bestehe Be- weislosigkeit und er (der Beschuldigte) sei freizusprechen (Berufungserklä- rung S. 8). In der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 führte der Beschuldigte ergän- zend aus, das Schaltprotokoll sei unzutreffend, werde doch das linke Signal leuchtend dargestellt, obwohl es nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten abgedunkelt gewesen sei. Unklar sei, ob die Abklebung dieses Signals manuell oder elektronisch erfolge. Unklar sei auch, wo sich das rechte Signal genau befinde. Die Anzahl der Signale im Protokoll stimme nicht mit der Anzahl der effektiv vorhandenen Signale überein. Fer- ner hat der Beschuldigte ein Foto betreffend die Signalisation vor dem Bareggtunnel vom 28. Januar 2025 eingereicht. Wenn gleichwohl von einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h durch das rechte Signal ausgegangen werde, müsse die Bedeutung des abgeklebten Signals links geprüft werden, zumal es durchaus spurenspe- zifische Geschwindigkeitsreduktionen gebe und dies nach einer Polizeikon- trolle nicht ausgeschlossen sei (Berufungserklärung S. 8 f. Ziff. 3). Dieses abgeklebte Signal links könne zur Verunsicherung des Automobilisten bei- tragen, zumal es Ähnlichkeit mit den sogenannten "Ende-Signalen" ge- mäss Art. 32 SSV habe. Es sei daher durchaus schlüssig, dass der Be- schuldigte aufgrund dessen davon ausgegangen sei, es gelte "freie Fahrt" (Berufungserklärung S. 9). Zudem werde durch die Signalisationsverord- nung, die die Signalisation im Bereich von Strassen abschliessend regle, die Funktion, Bedeutung und Zulässigkeit eines Klebebands auf Signalisa- tionsschildern nicht geregelt. Das sei somit eine unzulässige, gesetzwidrige Signalisation (Berufungserklärung S. 10). 1.2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist auf die vorinstanzlichen Erwägungen und hält ergänzend fest, dass die Signalisation der Geschwindigkeitsbegren- zung gut sichtbar und erkennbar gewesen sei (Berufungsantwort). 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. -5- Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Tä- ter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefähr- dung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verlet- zung von Verkehrsregeln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbe- denken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen mo- mentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verletzung von Verkehrsregeln objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjek- tiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist je- doch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objekti- ven auf eine subjektiv schwere Verletzung von Verkehrsregeln geschlos- sen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu be- trachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; je mit Hin- weisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verletzung von Verkehrsre- geln ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.3). 1.3.2. Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen -6- grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskon- forme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beach- ten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 128 IV 184 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden kön- nen. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu er- wartende Aufmerksamkeit widmet (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa mit Hinwei- sen; zum Ganzen: Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2 mit weite- ren Hinweisen). Gemäss Art. 4a VRV (SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwin- digkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Au- tobahnen 120 km/h (Abs. 1 lit. d). Diese gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02) (Abs. 4). Abwei- chende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Abs. 5 Teilsatz 1). Eine signalisierte Höchst- geschwindigkeit gilt grundsätzlich bis zum Ende der nächsten (Auto bahn-)Verzweigung (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV [SR 741.21]; Urteil des Bun- desgerichts 6S.579/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 2). Gemäss Art. 103 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am lin- ken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln ge- stellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Abs. 1). Dem Wiederholungssignal am linken Fahrbahnrand kommt keine eigenständige Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.4). 1.4. Die Geschwindigkeitssignalisation (bei Kilometer 97.600), die vor der Ra- darmessung erfolgte, zeigte gemäss Schaltprotokoll zum Tatzeitpunkt (15. Juli 2022, 00:45 Uhr) eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h an (UA act. 28). Gemäss Polizeibericht vom 6. Januar 2023 waren dort rechts- und linksseitig Wechselsignale für die Geschwindigkeitsan- zeige angebracht (UA act. 24; vgl. auch Google Maps). Soweit der Beschul- digte vorbringt, aus dem Schaltprotokoll ergebe sich etwas anderes (Beru- fungserklärung S. 6 f. Ziff. 2.2), verkennt er, dass die grafische Darstellung des Schaltprotokolls (UA act. 28) zwar mehrere Signalisationsfelder zeigt, jedoch nur die zwei Schaltflächen mit dem Zeichen "A" (A2 und A3) Ge- schwindigkeitsanzeigen betreffen und das graue Quadrat ohne Bedeutung -7- ist, da es nicht bestückt war (vgl. Auskunft von Wachtmeister mbA B._____ vom 21. Januar 2025). Es gibt somit keinen Anlass daran zu zweifeln, dass hier – wie im Gesetz vorgesehen (Art. 103 Abs. 1 SSV) – links und rechts eine Geschwindigkeitsanzeige vorhanden war. Eine Diskrepanz zwischen effektiver Situation und Schaltprotokoll besteht somit nicht. Das Geschwin- digkeitssignal links – beleuchtet oder nicht – war defekt und daher mit Kle- beband in X-Form durchgestrichen (UA act. 24, 40), wobei sich eine solche physische Manipulation auf der Abdeckung des Signals nachvollziehbarer- weise dem Schaltprotokoll nicht entnehmen lässt. Zum Argument des Be- schuldigten, ein solches Ausserkraftsetzen einer Signalisationstafel sei in der Signalisationsverordnung nicht vorgesehen und damit unzulässig, ist zu sagen, dass dennoch jedem Autofahrer bewusst sein muss, was das bedeutet: Insbesondere muss jeder Verkehrsteilnehmer aufgrund seiner Fahrkompetenz erkennen, dass es sich um keine gültige Signalisation han- delt. Eine Verwechselung dieses Ausserkraftsetzen des Signals mit einem Ende-Signal (Art. 32 SSV) erscheint abwegig. Denn diese Ende-Signale bestehen aus einer weissen runden Tafel mit einem diagonalen schwarzen Strich oder aus einer weissen runden Tafel mit der bisher geltenden Ge- schwindigkeit, die mit mehreren schwarzen Strichen durchgestrichen ist (Ziff. 2.53 und 2.58), jedoch nicht aus einer orangen Abklebung in X-Form (vgl. UA act. 40). Auch beim Beschuldigten, der diesen Autobahnabschnitt täglich befährt, ist davon auszugehen, dass ihn diese Signalisation nicht verwirrt hat. Vielmehr ergibt sich aus seiner ersten Einvernahme unmittel- bar nach der Geschwindigkeitsüberschreitung, dass er davon ausgegan- gen ist, es gelte die übliche Geschwindigkeit auf dieser Strecke von 100 km/h (UA act. 13). Mithin muss mit Blick auf diese Aussage geschlos- sen werden, dass er sich auf die Signalisation überhaupt nicht geachtet hat. Soweit er später etwas anderes behauptete (GA act. 13 ff.), ist dies als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. Der Beschuldigte hätte die Signalisationstafel am rechten Strassenrand sodann ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen können, war sie gemäss dem Schaltprotokoll doch be- leuchtet (Helligkeit 50 %; UA act. 28). Zudem hatte der Beschuldigte laut seinen Angaben keine anderen Verkehrsteilnehmer vor sich (UA act. 13), womit auch ausgeschlossen werden kann, dass ihm die Sicht auf die Sig- nalisation versperrt worden war. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem mit Stellungnahme vom 13. Februar 2025 ein- reichten Foto, ist in diesem Verfahren doch nicht die Signalisation am 28. Januar 2025 Gegenstand und zeigt das eingereichte Foto auch über- haupt nicht die Signalisation bei Kilometer 97.600 (vgl. dazu die Fotos der Geschwindigkeitsmessung bei der Autobahngalerie, in: UA act. 16, 25). Für das Obergericht ist mit der Vorinstanz daher erstellt, dass im Bereich der Radarmessung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt war und der Beschuldigte diese nach Abzug der Sicherheitsmarge um 46 km/h überschritten hat. -8- Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Signalisation habe bei Kilo- meter 97.600 – aus vorliegend nicht ersichtlichen Gründen – keine für den Beschuldigten erkennbare Geschwindigkeitsanzeige gehabt, kann der Be- schuldigte daraus aus folgenden Gründen nichts zu seinen Gunsten ablei- ten: Auf dem davorliegenden Strassenabschnitt – in der Überdachung Neu- enhof – fand zum Tatzeitpunkt eine polizeiliche Grosskontrolle statt und wie sich aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Januar 2023 sowie den beiliegenden Schaltprotokollen ergibt, wurde deshalb die Geschwin- digkeit in der Überdachung (Kilometer 98.04) auf 60 km/h reduziert (UA act. 23 f., 31). Diese Geschwindigkeit galt bis zu ihrer Aufhebung, was durch eine andere Geschwindigkeitssignalisation oder bei einer Autobahn- verzweigung erfolgen kann. Mangels einer Autobahnverzweigung und ei- ner die Geschwindigkeit aufhebenden Signalisation hätte somit alsdann weiter eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gegolten. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung im Rahmen der Gross- kontrolle auf die signalisierte und geltende Geschwindigkeit vom Polizisten nicht aufmerksam gemacht wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als Autofahrer die massgebenden Verkehrsregeln kennt. Zur Abwegigkeit einer verwirrlichen Signalisation durch das Klebe- band in X-Form über der nicht funktionierenden Wechselsignaltafel kann auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden. 1.5. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 46 km/h als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist, bestreitet der Beschuldigte nicht. Es wird daher auf die vorinstanzliche Erwägung 3.2 f. S. 8 f. verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte setzt sich auch mit der von der Vorinstanz vorgenomme- nen Strafzumessung nicht auseinander. Es kann daher auf die vorinstanz- lichen Erwägungen (S. 9 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist doch nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt diese Strafe herabge- setzt werden könnte (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO zum hier geltenden Ver- schlechterungsverbot). 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten in Höhe von Fr. 2'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. -9- 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwendungen seines privat mandatierten Ver- teidigers (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat des- halb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 StPO e contra- rio). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Geset- zesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.00, d.h. Fr. 6'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'777.90 (inkl. Anklagegebühr) wer- den dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen und erstinstanzlichen Partei- kosten selber zu tragen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Möckli Hungerbühler