4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'100.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)