2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 220.00, d.h. Fr. 13'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 248.30, gesamthaft Fr. 1'748.30 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.