Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschuldigte hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig.