Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung auszurichten, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47 E. 4.1). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'100.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) selbst zu tragen.