Die Kantonale Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten, einzig die ausgesprochene Anzahl Tagessätze liegt unter ihrem Antrag. Der Beschuldigte hingegen unterliegt vollständig mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung, weshalb es sich - 13 - bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt, dem Beschuldigten die auf ihn anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'500.00 – von insgesamt Fr. 3'000.00 für beide Verfahren (mit SST.2024.28) – vollumfänglich aufzuerlegen.