135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 220.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 14 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.