6.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient gemäss seiner gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Lohnabrechnung für den November 2024 monatlich rund Fr. 7'618.00 netto inkl. 13. Monatslohn. Davon ist ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern, Krankenkassenbeiträge etc. vorzunehmen, so dass ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 220.00 resultiert. Damit beläuft sich die Geldstrafe auf insgesamt Fr. 13'200.00 (60 x Fr. 220.00).