Mithin ist die Art und Weise der Tatausführung nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte betreffend mehrere Fahrzeuge bzw. VIN-Nummern Halterinformationen an B._____ weitergeleitet hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu gewichten, dass er die fragliche Information an eine Person gesendet hat, weshalb von einem sehr begrenzten Empfängerkreis auszugehen ist. Es wäre für ihn jedoch ein Leichtes gewesen, die Beantwortung der Anfrage von B._____ zu verweigern.