6.2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Geldstrafe sprechen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. - 11 -