6. 6.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage, zu verurteilen sei. Der Beschuldigte äusserte sich im Falle einer Verurteilung nicht zur Strafzumessung. 6.2. 6.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.