Dass der Beschuldigte als Polizist um das Amtsgeheimnis wusste, ist zweifellos anzunehmen, womit die Offenbarung entsprechend vorsätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich, erfolgte, so dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Es ist jedoch von einem einheitlichen Tatentschluss bezüglich aller getätigten Abfragen bzw. der Weiterleitung der dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen auszugehen, weshalb sich der Beschuldigte nur der einfachen und nicht der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen.