die Halter der entsprechenden Fahrzeuge) ein berechtigtes Interesse haben, womit von Geheimnissen gemäss Art. 320 Ziff.1 StGB auszugehen ist. Indem der Beschuldigte diese als Geheimnis qualifizierten Halterinformationen an B._____ weitergeleitet hat, hat er diese einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht und damit offenbart. Dass der Beschuldigte als Polizist um das Amtsgeheimnis wusste, ist zweifellos anzunehmen, womit die Offenbarung entsprechend vorsätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich, erfolgte, so dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.