5.2. Der Beschuldigte kann ohne Weiteres als Beamter im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB und damit als Täter qualifiziert werden. Die vom Beschuldigten getätigten Halterabfragen in den polizeilichen Auskunftssystemen MACS und INFOCAR betreffen Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr (d.h. - 10 -