Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 320 StGB).