geschickt (UA act. 3 129). Dass eine unbekannte Drittperson diese Abfragen zu einem anderen Zeitpunkt (vor dem 29. Mai 2018; vgl. UA act. 5 280) ebenfalls getätigt und an B._____ weitergeleitet hat, damit dieser diese Informationen an C._____ weiterleiten konnte, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Folglich kommt nur der Beschuldigte in Frage, die entsprechenden angeklagten Informationen, zumindest in 5 Fällen, an B._____ weitergegeben zu haben.