4 170 Ziff. 36). Damit kann zwar noch nicht von einem grundsätzlichen Geständnis des Beschuldigten ausgegangen werden. Jedoch hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat auch nicht kategorisch ausgeschlossen, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er diese nicht begangen hätte. Auffällig ist auch die Tatsache, dass er den Vorwurf, die einzelnen Abfragen in den Informationssystemen MACS oder INFOCAR getätigt zu haben, anfänglich bestritten hat, dann aber nicht mehr, nachdem ihm die entsprechende Liste mit den abgefragten VIN-Nummern vorgelegt wurde (UA act. 4 171 Ziff. 37). -9-