Der Beschuldigte machte sowohl anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2021 als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (UA act. 4 051 ff.; GA act.16 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Einzig im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 tätigte der Beschuldigte vereinzelte Aussagen zur Sache. Es trifft zu, dass der Beschuldigte das Weiterleiten der fraglichen Informationen nicht klar bestritt, indem er auf die Frage, ob er die fraglichen Informationen an B._____ zugesandt habe, mit «das weiss ich nicht mehr» antwortete (UA act. 4 170 Ziff. 36).