anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren glaubhaft ausgeschlossen. Er habe nicht gewusst, dass noch andere involviert gewesen seien (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). 4.3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft macht mit Berufung zu Recht geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden seien, obwohl der Beschuldigte seine Taten im Grundsatz zugegeben habe.