Die Aussagen von B._____ stehen in ihrem Kerngehalt grundsätzlich im Einklagen mit den Angaben aus dem Auftragsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2021, wonach sowohl der Beschuldigte als auch E._____ im Informationssystem MACS verschiedene Suchanfragen starteten, die im Zusammenhang mit der Anfrage von C._____ standen (UA act. 3 129, act. 5 280 ff.). E._____ wurde mit Strafbefehl vom 28. September 2021 wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses rechtskräftig verurteilt, weil er amtsgebunden Informationen zu den oben aufgeführten VIN-Nummern (siehe E.3.3) an B._____ weitergeleitet hat. Eine allfällige Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und E._____ hat letzterer