Auch an der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 und damit rund ein Jahr später bestätigte er, dass er neben E._____ auch den Beschuldigten angefragt habe (UA act. 4 169 Ziff. 19 f.). Gleichzeitig fügte er aber ein erstes Mal hinzu, dass einer der beiden zum damaligen Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei und er deshalb beide angefragt habe (UA act. 4 169 Ziff. 21). B._____ konnte sich in Bezug auf die Art und Weise sowie das genaue Datum der Antwortübermittlung durch den Beschuldigten sowie deren genauen Inhalt (UA act. 4 170 Ziff. 27 f., act. 4 170 Ziff. 29) nicht festlegen. -8-