4.3.2. B._____ hat anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. März 2021 ausgesagt, dass er den Grund nicht mehr kenne, weshalb er für die Abfragen der durch C._____ angefragten Porsche VIN-Nummern mit dem Beschuldigten und E._____ gleich zwei Polizisten der Regionalpolizei Q._____ kontaktiert habe. Auch wisse er nicht mehr, ob er zunächst den Beschuldigten und dann E._____ angefragt habe (UA act. 3 109 Ziff. 108 und 110). Auch an der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 und damit rund ein Jahr später bestätigte er, dass er neben E._____ auch den Beschuldigten angefragt habe (UA act. 4 169 Ziff.