Ausserdem wird aus der Einvernahme mit B._____ vom 2. März 2021 ersichtlich, dass er nebst dem Beschuldigten eine Vielzahl an weiteren (anderen) Informanten bei der Polizei hatte, welche er jeweils anfragen konnte (UA act. 3 104 ff.). Insofern erscheint es nicht abwegig, wenn sich B._____ im Hinblick auf gewisse Informationen jeweils erst im Verlaufe der Einvernahmen – mitunter auch aufgrund einzelner Anhaltspunkte der einvernehmenden Polizisten – wieder an bestimmte Einzelheiten erinnern konnte.