4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ gewürdigt. Sie gelangt dabei im Wesentlichen zur Auffassung, dass sich die Aussagen von B._____ als vage und inkonsistent erweisen und diese demnach keinen Schuldspruch zu begründen vermögen würden. B._____ habe sich zudem immer wieder auf sein getrübtes Erinnerungsvermögen aufgrund seines erlittenen Herzstillstandes berufen. Aufgrund der Aussagen von B._____ könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 29. Mai 2018 bis 12. Juni 2018 je mit B._____ im Kontakt gestanden sei und ihm amtsgebundene Informationen offenbart habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2).