Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2021 konnte bei der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von B._____ aus technischen Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ob für den hier interessierenden Zeitraum (d.h. zwischen dem 9. und 12. Juni 2018) Telefonate über das mobile Funknetz zwischen dem Beschuldigten und B._____ stattgefunden haben. Auch eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) konnte aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr angeordnet werden (act. UA 6 031).