4.2. Vorweg gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf den einzelnen Datenträgern (Notebook Acer, Notebook Lenovo, Notebook HP, Harddisk- Case Toshiba sowie Mobiltelefon I-Phone 11; UA act. 3 140, act. 5 334), welche bei B._____ im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. März 2021 beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (UA act. 3 140, act. 5 334), keine sachdienlichen Hinweise oder Indizien gefunden werden konnten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1). Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2021 konnte bei der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von B.___