Die Kantonale Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte eine Suchanfrage im Informationssystem MACS betreffend die angeklagten VIN-Nummern gestartet habe und dass diese dem Amtsgeheimnis unterliegen würden. Ebenso sei unbestritten, dass B._____ diese Information erhalten habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ sei sodann erstellt, dass der Beschuldigte diese Informationen an ebendiesen weitergeleitet habe. Die Vorinstanz habe sodann völlig ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte seine Taten im Grunde zugegeben habe (Berufungsbegründung, Ziff. 3).