3.2. Die Vorinstanz hat eine Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldigten aufgrund der unglaubhaften Aussagen von B._____ sowie der Tatsache, dass eine andere Täterschaft nicht ausgeschlossen werden könne, verneint und ihn vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. III/3.2 ff.).