2. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der in der Überweisungsverfügung genannte Tatbestand «unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem» (Gerichtakten [GA] act. 4) ein redaktionelles Versehen zu sein scheint, zumindest umfasst die Anklage diesen Tatbestand nicht und ist auch nicht Thema des Verfahrens, weshalb mit der Vorinstanz (vor instanzliches Urteil, E. I/2) kein diesbezüglicher Freispruch zu erfolgen hat.