3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erstattete am 25. März 2024 innert Frist die vorgängige Berufungsbegründung. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 2. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Dezember 2024 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. D._____ (SST.2024.28) statt. Dabei wurden die beiden Beschuldigten sowie B._____ und E._____ als Zeugen befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: