- Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 180, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Zudem sei eine Busse von CHF 3'000, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage, auszufällen. - Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Zudem stellte sie den Beweisantrag, dass B._____ als Zeuge einzuvernehmen sei. -4- 3.2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an und wies den Beweisantrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft einstweilen ab.