3. Dem Beschuldigten werden gerichtlich festgesetzte Parteikosten von Fr. 6'547.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse S._____ angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzunehmen. 2.3. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 meldete die Kantonale Staatsanwaltschaft Berufung gegen das ihr am 30. Januar 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 15. Februar 2024 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft Folgendes: - Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen